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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99063001006002

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

Wenn durch die störfallrelevante Änderung

  • der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
  • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
  • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird

bedarf dies einer Genehmigung. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

Der Landkreis Ammerland ist zuständig für Verfahren bei Tierhaltungen ab einer gewissen Bestandsgröße, Biogasanlagen, offene Schießstände und -plätze sowie Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt. 

Rechtsgrundlage