Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass jede Wohnung/jedes Teileigentum von den anderen Wohnungen/von einem anderen Teileigentum und fremden Räumen baulich abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum hat. Es darf keine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen für alle Eigentümer uneingeschränkt erreichbar sein. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzlich Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören (z. B. Abstellräume oder Kfz.-Stellplätze/Garagen), sofern diese kein eigenes Teileigentum darstellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen – Grundrisse aller Geschosse (auch nicht ausgebaute Dachräume und Spitzböden), Schnittzeichnung, Ansichten im Maßstab M = 1:100 sowie Lageplan M = 1:500 – entsprechend der erteilten Baugenehmigung beziehungsweise dem vorhandenen Bestand vorzulegen.
Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch eingekreiste arabische Ziffern (1,2,3,…) fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nummer "seines" Eigentumsteiles tragen).
Die Zeichnungen müssen mindestens zweifach eingereicht werden. Im Antrag ist die präzise Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch von ...... Blatt ......) anzugeben.
Kosten
Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.