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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO

Nr. 99012008001001

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

In der Regel werden die Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 63 der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO) durchgeführt. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist auf alle baulichen Anlagen ausgeweitet, die nicht genehmigungsfrei und die keine Sonderbauten sind. Geprüft werden die Bauvorlagen in diesen Verfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit bestimmten rechtlichen Fragestellungen.

Als zusätzlichen Service bietet der Landkreis Ammerland eine Online-Plattform an, in der sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren können.

Voraussetzungen

Eine Baugenehmigung nach § 63 NBauO wird erteilt, wenn das Bauvorhaben

  • dem städtebaulichen Planungsrecht,
  • den Vorschriften über die Grenzabstände und Rettungswege, über Kraftfahrzeugeinstellplätze und über Werbeanlagen sowie
  • den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO entspricht.

Außerdem muss gegebenenfalls die ordnungsgemäße Entsorgung von Exkrementen und Urin aus der Haltung von Nutztieren sowie von Gärresten gesichert sein.

Es werden also nur ganz bestimmte rechtliche Verpflichtungen geprüft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen das übrige öffentliche Baurecht, das im Vereinfachten Verfahren nicht geprüft wird, zulässig ist. Sollte sich später ein Verstoß herausstellen, kann die Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich einschreiten.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein Bauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns eingereicht wird. Die Bauvorlagen erstellt ein/e Entwurfsverfasser/in.

Dies sind Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeister/-innen (Maurer/Betonbauer/Zimmerer), Hochbautechniker/-innen und Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

Formulare

Weitere Informationen

Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind von Ihnen als Bauherrin oder Bauherrn und von der für den Entwurf zuständigen Person mit Datumsangabe zu unterschreiben.
Der Antrag wird bei uns eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig.

Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen oder Fachbehörden zu beteiligen.

Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuelle Grüneintragungen auf den Bauvorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung.