Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn
- für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten (Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen) für diese Erlaubnis sind in der jeweils gültigen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen festgelegt.
Rechtsgrundlage
Stilllegung von Heizöl-Lageranlagen
Stillgelegte Öllageranlagen oder Anlagenteile sind so zu sichern, dass eine Gefährdung Dritter oder der Umwelt nicht zu besorgen ist. Im Sinne des Gesetzes ist das Stilllegen die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Öllageranlage oder von Anlagenteilen.
Heizöl-Lageranlagen dürfen nur von hierfür zugelassenen Fachbetrieben stillgelegt werden. Diese Betriebe verfügen über die notwendige Sachkunde und gewährleisten eine ordnungsgemäße Entsorgung von Ölresten und Ölschlämmen.
Grundsätzlich ist vom Betreiber nach Beendigung der Stillegungsarbeiten eine Sachverständigenprüfung zu veranlassen. Diese Prüfung ist auch bei Heizöl-Lageranlagen mit unterirdischen Rohrleitungen notwendig. Eine Ausnahme von der Prüfpflicht gilt nur für vollständig oberirdische Heizöl-Lageranlagen mit weniger als 10.000 Litern Inhalt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Was sollte ich noch wissen?
Im Landkreis Ammerland sind derzeit ca. 3.000 Heizöl-Lageranlagen in Betrieb. Die meisten dieser Anlagen wurden zwischen 1959 und 1979 errichtet. In den letzten Jahren wurden zwar schon viele Heizungsanlagen modernisiert, die Öltanks, die ölführenden Rohrleitungen und die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch oftmals noch im „Urzustand“ und wurden vom Betreiber noch nicht an die heute geltenden Vorschriften für Heizöl-Lageranlagen angepasst.
Beachten Sie bitte, dass bauliche Änderungen an einer Heizöl-Lageranlage im Regelfall nur von hierfür speziell zugelassenen Fachbetrieben vorgenommen werden dürfen und diese Arbeiten dem Landkreis Ammerland schriftlich anzuzeigen sind.
Für bestehende Anlagen, für die bisher weder eine Genehmigung noch eine Anzeigebestätigung der Unteren Wasserbehörde vorliegt, muss die Anzeige umgehend nachgeholt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Teaser
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.