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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99060007080000

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bedeutet, dass Ihr Kind in einer anderen Familie lebt und dort betreut wird. Bei welcher Pflegefamilie Ihr Kind lebt und wie lange, hängt zum Beispiel hiervon ab:

  • Alter des Kindes
  • Entwicklungsstand Ihres Kindes
  • Bindungen Ihres Kindes
  • Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen bei Ihnen
  • Die Pflegeeltern werden vom Jugendamt gemeinsam mit Ihnen ausgesucht.
  • Nur geeignete Personen können Pflegeeltern werden und Ihr Kind bei sich aufnehmen.
  • Auch Verwandte (z.B. Großeltern) können Pflegeeltern sein.

Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege kann zeitlich befristet oder auf Dauer sein. Sie ist eine Leistungsart der Hilfen zur Erziehung. Sie kann auch für junge Volljährige gelten.

Verfahrensablauf

Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.

Das Jugendamt erklärt Ihnen in einem persönlichen Gespräch welche Hilfen es gibt.

Das Jugendamt versucht Sie zu unterstützen, damit Ihr Kind weiter bei Ihnen bleiben kann.

Wenn das Jugendamt und Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unterbringung Ihres Kindes in einer Pflegefamilie sinnvoll ist, dann können Sie einen Antrag auf „Hilfen zur Erziehung“ stellen.

Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, ggf. die künftigen Pflegeelterndie und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.

Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Pflegefamilie. Sie können Wünsche äußern. Wenn es mehrere mögliche Pflegeeltern gibt, dann können sie mit auswählen.

Das Jugendamt überprüft regelmäßig, ob die Hilfe immer noch passend ist.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Pflegekinderdienst. Dieser wird sie beraten und entsprechende weitere Maßnahmen in die Wege leiten.

Voraussetzungen

Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person).

Sie schaffen es nicht, das Kind so zu versorgen und zu erziehen, dass es gut für das Kind ist.

Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist geeignet und notwendig (darüber entscheidet das Jugendamt).

Rechtsgrundlage