Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Zweck des Immissionsschutzrechts ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Vorsorge). Solche Immissionen sind zum Beispiel Gase, Lärm, Erschütterungen, Staub und Gerüche. Insbesondere Tierhaltungen ab einer gewissen Bestandsgröße, Biogasanlagen, offene Schießstände und -plätze sowie Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese sind im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) aufgeführt.
Das Genehmigungsverfahren für die Neuerrichtung bestimmter Anlagen findet entweder mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
Zuständig für die Genehmigung dieser genannten Anlagen ist der Landkreis Ammerland. Andere Anlagen liegen in der Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Informieren Sie sich bitte vor der Antragstellung beim zuständigen Ansprechpartner über Art und Umfang der Antragsunterlagen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der Baugebührenordnung (BauGO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme zu beantragen. Je nach Umfang des Verfahrens (mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung / mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung) ist mit einer variierenden Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder 2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
Rechtsgrundlage
- § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV