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Amt für besondere soziale Leistungen

Beim Landkreis Ammerland wurden von den Aufgaben des Sozialamts einige bis dahin integrierte Inhalte entnommen und unter der Bezeichnung "Amt für besondere soziale Leistungen" zusammengefasst. Das neue Amt mit den im Folgenden vorgestellten Sachgebieten besteht seitdem mit eigener Struktur neben dem angestammten Sozialamt.


Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Elterngeld

Ziel des Elterngeldes ist es, erwerbstätigen Eltern nach der Geburt des Kindes einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens zu ersetzen. In der Regel sind das 65 Prozent des durchschnittlich anzusetzenden maßgeblichen Nettoeinkommens bis zu maximal 1.800 Euro. Für alle anderen anspruchsberechtigten Eltern besteht ein Mindestanspruch auf 300 Euro.

Landesblindengeld

Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen. Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten unabhängig vom Lebensalter (Landes-)Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

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Wohnberechtigungsschein

Für die Anmietung beziehungsweise Belegung von öffentlich geförderten Mietwohnungen ist die Vorlage des Wohnberechtigungsscheines, dem sogenannten „B-Schein“, erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass geförderte Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen genutzt werden.

Wohngeld

Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Mieterinnen und Mietern von Wohnungen und Eigentümerinnen und Eigentümern von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, ihre Wohnkosten in angemessener Höhe zu tragen. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet.

Wohnraumförderung

Das Land Niedersachsen fördert Eigentumsmaßnahmen durch Neubau, Aus- beziehungsweiseUmbau und Erweiterung sowie Kauf und Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung für kinderreiche Familien und Schwerbehinderte, für die nach der Art der Behinderung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.