Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket (auch BuT genannt) fördert und unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) erhalten oder deren Eltern Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Oftmals lässt es die finanzielle Situation dieser Familien nicht zu, dass die Kinder einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen, bei Klassenfahrten mitfahren, am gemeinsamen Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten (Kitas) oder in einer Kindertagespflegestelle teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind. Die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht den betroffenen Kindern gemeinsam mit Gleichaltrigen nach der Schule Fußball zu spielen, zu musizieren, in der Schulmensa zu essen oder ganz gezielt Unterstützung durch Lernförderung zu bekommen.
Zum Bildungs- und Teilhabepaket gehören:
- Mittagessen für Kinder, die Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen besuchen, in denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden und für Schülerinnen und Schüler, die am Schulmittagessen teilnehmen.
- Lernförderung: Wenn Ihr Kind im Unterricht nicht mitkommt und insbesondere die Versetzung gefährdet ist, hat es eventuell Anspruch auf – schulische Angebote ergänzende – angemessene Lernförderung (Nachhilfe). Hierfür ist eine Bestätigung der Schule erforderlich.
- Kostenübernahme für die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten und Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden. Ebenso gilt dies für Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden.
- Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (ab Sekundarstufe 2) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Fahrten tatsächlich erforderlich sind und deren Kosten nicht bereits von anderer Seite übernommen werden. Es können nur Kosten für Fahrten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schulwegmindestentfernung drei Kilometer, bei berufsbildenden Schulen vier Kilometer (kürzester Fußweg) beträgt.
- Schulbedarf in Form einer Schulbedarfspauschale, der für Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2, SGB 12 und AsylbLG automatisch zum 1. August und 1. Februar eines Jahres ausgezahlt wird. Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfängerinnen beziehungsweise -empfänger haben ebenfalls Anspruch, müssen die Pauschale aber gesondert – möglichst vor dem 1. August – beantragen. Stifte und Hefte, Schnellhefter und Wasserfarben, Taschenrechner und Schulranzen – das sind nur einige der Dinge, die zum persönlichen Schulbedarf gehören.
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Kultur, Sport und Freizeit) für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zu 15,00 Euro stehen monatlich zur Verfügung – zum Beispiel für Musikunterricht, den Fußball- oder Leichtathletikverein oder die Pfadfinder-Freizeit bzw. vergleichbare Freizeiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsvordruck Bildung und Teilhabe, Schulbescheinigungen (eventuell), Mitgliedsbescheinigungen von Sportvereinen, Elternbriefe für Klassenfahrten usw.
Welche Fristen muss ich beachten?
Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen nur von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausdrücklich beantragt werden. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und von Leistungen nach dem Viertel Kapitel SGB XII müssen für die Teilbereiche ein- und mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Schülerbeförderung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben keinen gesonderten Antrag stellen. In diesen Rechtsgebieten gilt, dass der Antrag auf die Stammleistung die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit umfasst. Für alle Rechtsgebiete gilt jedoch die Ausnahme, dass die schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung gesondert beantragt werden muss.
Bei einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II und Vierten Kapitel SGB XII muss das zuständige Team für den Bereich Bildung und Teilhabe jedoch Kenntnis davon erhalten, wenn Leistungen nach diesen Rechtsgebieten bewilligt wurden und die entsprechenden Daten erfassen. Dies erfolgt nicht automatisch mit der Bewilligung der Leistungen. Daher müssen Sie den Vordruck „Nachweis über Kosten für Bildung und Teilhabe“ beim Landkreis Ammerland oder Ihrer Wohnortgemeinde abgeben. Den Vordruck können Sie auf der Homepage des Landkreises Ammerland abrufen.