Beschäftigungsduldung beantragen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Volltext
Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung für ausreisepflichtige Personen in Deutschland.
Mit dieser können Sie vorübergehend in Deutschland leben, um einer Beschäftigung nachzugehen.
Voraussetzungen
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Sie sind vor dem 31. Dezember 2022 nach Deutschland eingereist.
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Sie halten sich seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen mit einer Duldung in Deutschland auf.
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Ihre Identität und die Identität Ihres Ehe- oder Lebenspartners sind vollständig geklärt oder Sie haben nachweislich alles Zumutbare getan, um einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen.
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Sie üben seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aus. Sie müssen nicht zwingend bei dem gleichen Arbeitgeber seit 12 Monaten beschäftigt sein. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, bleiben unberücksichtigt.
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Sie konnten Ihren eigenen Lebensunterhalt in den letzten 12 Monaten durch Ihre Beschäftigung sichern und waren nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, können unberücksichtigt bleiben.
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Sie können Ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft eigenständig durch Ihre Beschäftigung sichern.
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Sie verfügen über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (dies entspricht mindestens Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
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Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben im Bundesgebiet keine schwerwiegenden, vorsätzlichen Straftaten begangen und wurden nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
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Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht.
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Es liegt keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung gegen Sie vor.
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Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die Schule.
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Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder wurden bisher nicht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gleichermaßen darf keine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes vorliegen.
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Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
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Sie haben erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen (wenn Sie dazu von der Ausländerbehörde verpflichtet wurden und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand).