Betrieb oder Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen anzeigen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Wenn Sie Anlagen oder Geräte mit nichtionisierender Strahlung gewerblich für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen einsetzen, müssen Sie diese vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dazu zählen beispielsweise Laser-, IPL-, Hochfrequenz-, Elektrostimulations- und Ultraschallgeräte.
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.
Frist
- 2 Woche(n)
- Sie müssen die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme einreichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Betreiberin/der Betreiber muss den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme beim Gesundheitsamt anzeigen.
Die Frist der Nachweispflicht für die Fachkunde wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert und muss spätestens ab dem 1. Januar 2026 dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Abs. 3 NiSV