Jugendpflege
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:
Alkoholische Getränke:
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bis 13 Jahre:
- Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten.
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14 und 15 Jahre:
- Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt, wenn ein Elternteil bzw. eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und dies erlaubt.
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16 und 17 Jahre:
- Abgabe und Konsum von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind auch ohne Aufsicht erlaubt.
- Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken bleiben verboten.
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ab 18 Jahren:
- Abgabe und Konsum von Spir ituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind ohne Einschränkungen erlaubt.
- Unter das Abgabe- und Konsumverbot fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.
Rauchen:
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unter 18 Jahren
- Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
- Außerdem dürfen ihnen keine Tabakwaren (wie Zigaretten, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, Zigarillos, Tabak, Schnupftabak) zur Verfügung gestellt, also auch nicht verkauft werden.
- Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
Medien
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unter 18 Jahren
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Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind.
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
- "Freigegeben ab sechs Jahren"
- "Freigegeben ab zwölf Jahren"
- "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
- "Keine Jugendfreigabe"
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Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
- Das gilt auch für den Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen und den Versandhandel.
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Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind.
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unter 12 Jahren
- Abweichend davon darf die Anwesenheit bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
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Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf des Weiteren nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
- Kindern unter sechs Jahren,
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Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
Aufenthaltsorte:
Gaststätten / Tanzveranstaltungen, Diskotheken
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Grundsatz
- Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.
- Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten.
Gaststätten
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bis 15 Jahre:
- Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
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16 und 17 Jahre:
- Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
- Die oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
- ab 18 Jahren:
Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.
Tanzveranstaltungen, Diskotheken
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bis 15 Jahre:
- Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
- Abweichend davon darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
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16 und 17 Jahre:
- Bis 24:00 Uhr ist der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt.
- Ab 24:00 Uhr ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
- ab 18 Jahren:
Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist ohne Einschränkungen erlaubt.
Förderung von Freizeit- und Seminarangeboten
Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Jugendpflegemaßnahmen und Kindertageseinrichtungen bezuschusst der Landkreis auf Antrag Maßnahmen der Jugendarbeit wie zum Beispiel Freizeitfahrten, Seminare oder Jugendbildungsarbeit. Die Förderung will dazu beitragen, dass junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Rechte wahrnehmen und ihrer Verantwortung in Gesellschaft, Gemeinde und Staat gerecht werden können. Vordrucke und Formulare finden Sie in der rechten Randspalte unter "Dokumente".
Richtlinie zur Förderung von Jugendpflegemaßnahmen und Kindertageseinrichtungen
Jugendzentren und Treffs
Offene Jugendarbeit lebt von kurzen Wegen und guter Erreichbarkeit für Kinder und Jugendliche. Die fünf Gemeinden und die Stadt Westerstede im Landkreis Ammerland bieten ein vielfältiges Programm in ihren Haupthäusern und Nebenstellen an.
- Treff Augustfehn, Schulstraße 20, 26689 Apen, Telefon 04489 7338
- Jugendzentrum Stellwerk, Pastor-Schulze-Straße 3, 26160 Bad Zwischenahn, Telefon 04403 1752
- Kinder- und Familienzentrum Rostrup, Elemendorfer Straße 1, 26160 Bad Zwischenahn, Telefon 04403 939684
- Jugendräume Petersfehn, Im Schulplacken 2, 26160 Bad Zwischenahn, Telefon 04486 8381
- Jugendzentrum Edewecht, Holljestraße 23, 26188 Edewecht, Telefon 04405 7585
- Jugendzentrum Friedrichsfehn, Schulstraße 12, 26188 Edewecht, Telefon 04486 938883
- Villa Hartmann, Schloßstraße 27, 26180 Rastede, Telefon 04402 81555
- FreiRaum Wiefelstede, Am Breeden 7, 26215 Wiefelstede, Telefon 04402 919855
- Mehrgenerationenhaus CASA, Marktplatz 1, 26215 Wiefelstede, Telefon 0441 36110234
- Zentrum für Kinder und Jugend, An den Hössen 20, 26655 Westerstede, Postanschrift: Am Markt 2, 26655 Westerstede, Telefon 04488 6098
Versicherungsschutz beim Vereinssport
Der Landkreis Ammerland stellt für die Mitglieder der Sportvereine einen Versicherungsschutz in Form einer Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sicher. Jeder Sportunfall muss vorsorglich beim Kreisjugendamt gemeldet werden. Den Meldebogen sowie ein Merkblatt zum Versicherungsschutz finden Sie in der rechten Randspalte unter "Dokumente".
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.