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Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99010003001014

Wenn Sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) sind und Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beendet ist oder Sie bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartners für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Voraussetzungen

  • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) oder besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes).
  • Ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben. Die Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn Ihre Partnerschaft durch Scheidung endete oder tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Vorübergehende Trennungen genügen nicht.
  • Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner besitzt
    • eine Niederlassungserlaubnis,
    • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder
    • die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Ihr künftiger Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist durch Unterhaltszahlungen Ihres ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartners an Sie (und Ihre Kinder) gesichert. Eine Unterhaltssicherung liegt nur dann vor, wenn Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner seiner Unterhaltsverpflichtung aus eigenen Mitteln tatsächlich nachkommt. Eine Unterhaltsverpflichtung, die zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist oder nicht aus eigenen Mitteln bestritten wird, ist nicht ausreichend. Ihre eigenen Mittel, die zusätzlich zur Unterhaltssicherung durch Ihren ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner für Ihre Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden können, sind berücksichtigungsfähig (zum Beispiel ein auf Dauer erzieltes eigenes Einkommen). Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter Seite.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1).
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich (und Ihre haushaltsangehörigen Kinder).
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.