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Aufstellung des sachlichen Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Ammerland

Satzung 2026

In Niedersachsen ist die Regionalplanung den Regionalplanungsträgern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen. Die Träger der Regionalplanung und damit auch der Landkreis Ammerland haben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) aufzustellen.

Die Satzungsunterlagen werden den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt.

Die öffentliche Sitzung des Sonderausschusses für Landwirtschaft und Umwelt findet am 7. Mai 2026 statt und der Kreistag tagt am 18. Juni 2026.

Die Unterlagen zu den Sitzungen können hier eingesehen werden. 

Allgemeine Planungsabsichten

Am 05.05.2017 hat der Landkreis Ammerland seine allgemeinen Planungsabsichten zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms bekannt gemacht und damit das Aufstellungsverfahren eingeleitet. Durch die Bekanntmachung der Planungsabsichten verlängert sich die Gültigkeit des RROP für die Dauer der Neuaufstellung, längstens bis Mai 2027.

Einen Themenschwerpunkt der allgemeinen Planungsabsichten bilden die Erfordernisse der Energiewirtschaft (Energieerzeugung, insbesondere erneuerbare Energien, Energie-Weiterleitung unter anderem Leitungstrassen).

Sachliches Teilprogramm Windenergie zum Erreichen der Teilflächenziele

Im Rahmen der letzten Novellierung des NROG vom 17.04.2024 wird den Trägern der Regionalplanung die Möglichkeit gegeben, die Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung an Land in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie zu treffen. Von dieser Option möchte der Landkreis Ammerland Gebrauch machen, um die vom Land Niedersachsen auferlegten Flächenziele umzusetzen.

Die vom Land verbindlich vorgegebenen regionalen Teilflächenziele für den Landkreis Ammerland betragen bis zum 31.12.2027 725 ha (0,99 %) der Kreisfläche und bis zum 31.12.2032 938 ha (1,29 %) der Kreisfläche.

Die Relevanz der Einhaltung der genannten Flächenziele und Fristen wird durch eine im Zuge der WindBG erfolgte Anpassung im Baugesetzbuch (BauGB) ersichtlich. So entfällt bei Erreichen der Flächenziele gemäß § 249 Absatz 2 BauGB außerhalb der Vorranggebiete die bisherige Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich, so dass Windenergieanlagen als sonstige Vorhaben im Außenbereich faktisch kaum mehr genehmigungsfähig sein werden. Gleichwohl können die kreisangehörigen Kommunen weiterhin über die Bauleitplanung Windenergieflächen sichern.

Im Umkehrschluss tritt jedoch beim Verfehlen der Flächenziele gemäß § 249 Absatz 7 BauGB die sogenannte „Super-Privilegierung“ bzw. „Privilegierung Plus“ ein, so dass in diesem Fall Windenergievorhaben im gesamten Außenbereich privilegiert und eine planerische Steuerung über die Landes-, Regional- und Bauleitplanung nicht mehr möglich wäre.

Der Landkreis Ammerland hat 2024 die NWP Planungsgesellschaft mbH in Oldenburg beauftragt, das sachliche Teilprogramm Windenergie für den Landkreis Ammerland aufzustellen. In enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Bauwesen und Kreisentwicklung und nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Bürgerinnen und Bürgern wurde die Satzung fertiggestellt. Hervorzuheben ist eine fortlaufend während des Planungs- und Abwägungsprozesses erfolgte Abstimmung mit dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, um eine genehmigungsfähige Planung vorlegen zu können.

Öffentliche Auslegung

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2025 den Entwurf des sachlichen Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Ammerland und die Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens beschlossen. Öffentlich bekanntgemacht wurde die öffentliche Auslegung am 4. Dezember 2025 im Amtsblatt des Landkreises Ammerland.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 9 Abs. 2 ROG erfolgte vom 15. Dezember bis zum 26. Januar 2026. Am Verfahren wurden u. a. Kommunen, Nachbarlandkreise, Fachbehörden, Verbände sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Gemäß § 8 ROG wurde auch der für die Planung erforderliche Umweltbericht (inklusive Anhänge) öffentlich ausgelegt. Alle im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen wurden in den raumordnerischen Abwägungsprozess einbezogen und dem Kreistag des Landkreises Ammerland zur Beratung vorgelegt.

Gesamtfläche zur Bekanntmachung der Teilflächenziele

Mit dem sachlichen Teilprogramm Windenergie strebt der Landkreis Ammerland das Erreichen des zweiten Teilflächenziels (31.12.2032) an, um innerhalb weniger Jahre kein zweites Verfahren zur Festlegung weiterer Gebiete mit dem Erfordernis neuer naturschutzfachlicher Begutachtungen durchführen zu müssen. Dazu werden im sachlichen Teilprogramm Windenergie 903,91 ha als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. Mit den darüber hinaus anrechenbaren Flächen aus rechtskräftigen Flächennutzungsplänen und bestehenden Windenergieanlagen, die aufgrund der definierten Kriterien für die vorliegende Kreisplanung nicht in Frage kommen, ergibt sich eine Gesamtfläche von 1.047,14 ha (= 1,44 %). Damit können die regionalen Teilflächenziele gemäß WindBG bzw. NWindG erreicht werden. Im Wesentlichen beinhaltet die vorliegende Flächenkulisse die bereits durch Flächennutzungsplanungen gesicherten Flächen und soweit möglich deren Erweiterungen. Darüber hinaus werden zwei gänzlich neue Flächen als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt.

Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

Im Landkreis Ammerland haben die kreisangehörigen Kommunen mit der Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen bzw. Flächennutzungsplanänderungen vor dem 19.05.2024 Sondergebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Diese gelten gemäß § 6a WindBG fiktiv als Beschleunigungsgebiete, so dass auf der Genehmigungsebene zur Errichtung von Windenergieanlagen geringere Anforderungen gestellt werden.

Durch die Umsetzung der RED III Richtlinie der EU besteht seit dem 15. August 2025 mit § 28 Absatz 1 ROG darüber hinaus die Verpflichtung, Vorranggebiete nach bestimmten Prüfvorgaben zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Es werden drei über die Flächennutzungsplandarstellungen hinaus gehende Flächen als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen und Regeln für Minderungsmaßnahmen definiert. 

Weiteres Vorgehen

Die Satzung des sachlichen Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Ammerland 2026 wird den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt, siehe hier

Nach Satzungsbeschluss von der oberen Landesplanungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems in Oldenburg, zu genehmigen. Bestandteil soll dabei auch die Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 1 WindBG sein, dass für den Landkreis Ammerland das Teilflächenziel gemäß § 2 NWindG erfüllt wird. Das Verfahren endet, indem das genehmigte sachliche Teilprogramm Windenergie vom Landkreis Ammerland öffentlich bekanntgemacht und rechtskräftig wird. Parallel wird der Prozess der Erstellung des RROP fortgesetzt.

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